Allgemeine Geschäftsbedingungen der LODATA Micro Computer (Schweiz) AG (nachfolgend LODATA genannt)
- Anwendbarkeit dieser AGB
Für alle Angebote der LODATA an ihre Kunden, sowohl betreffend Lieferungen von Waren als auch betreffend Rollout- und Installationsunterstützungen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Jegliche AGB von Kunden werden von LODATA ausdrücklich abgelehnt. Abweichungen von diesen AGB sowie besondere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der LODATA. Spätestens mit der Ausführung der Bestellung durch die LODATA gelten diese AGB als akzeptiert.
- Angebote
2.1 Angebote von LODATA sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit eines Angebotes wird ausdrücklich schriftlich von LODATA zugesagt.
2.2 Verbindliche Angebote sind immer befristet. Wird im Einzelfall ein Angebot explizit als verbindlich bezeichnet, aber irrtümlich keine Frist festgesetzt, so gilt eine Frist von 30 Tagen ab Datum des Angebots.
- Zustandekommen von Verträgen
3.1 Verbindliche Verträge kommen erst zustande, wenn LODATA dem Kunden schriftlich – in der Regel per E-Mail – eine Auftragsbestätigung zukommen lässt und der Kunde nicht spätestens innert 3 Arbeitstagen gegen die Auftragsbestätigung remonstriert.
3.2 Falls eine Lieferung in dringenden Fällen vor Ablauf von 3 Arbeitstagen erfolgen muss, so sind allfällige Einwendungen des Kunden der LODATA gleichentags mitzuteilen, ansonsten gilt der Vertrag als am Zustelltag der Auftragsbestätigung gültig zustande gekommen.
3.3 LODATA behält sich das Recht vor, bei umfangreichen Bestellungen nach ihrem Ermessen einen ausführlichen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, der erst mit beidseitiger Unterzeichnung gültig zustande kommt.
- Rücktritt vom Vertrag
4.1 Storniert ein Kunde nach Vertragsschluss seine Bestellung, ohne dass ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt, ist LODATA nach eigenem Ermessen berechtigt, entweder einen Betrag von 15% des vereinbarten Bruttopreises einzufordern (Wandelpön), einen höheren Schaden konkret nachzuweisen und einzufordern, oder auf der Vertragserfüllung zu beharren und Schadenersatz zu verlangen.
4.2 Ist LODATA mit der Lieferung mehr als 4 Wochen in Verzug, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung und unter beidseitigem Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
4.3 LODATA ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände eintreten, die Zweifel an der Bonität des Kunden nahelegen und dieser nicht bereit oder in der Lage ist, den Kaufpreis vorab zu begleichen oder sicherzustellen.
4.4 Steht fest, dass LODATA aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, ausserstande ist, die vertragsgemäss zu liefern, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Lieferfristen und Lieferung von Waren
5.1 Liefertermine sind generell unverbindlich, ausser sie wurden von LODATA explizit als verbindlich bestätigt.
5.2 Liefertermine gelten als von LODATA eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Termin dem Frachtführer bzw. dem Spediteur übergeben wird. Anderweitige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
5.3 Verbindlich vereinbarte Liefertermine beruhen auf den Verhältnissen zur Zeit des Vertragsschlusses. LODATA ist berechtigt, den Liefertermin hinauszuschieben, wenn a) ohne Verschulden von LODATA Hindernisse auftreten, die bei ihr oder ihren Lieferanten den geordneten Fortgang der Arbeit zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen; b) LODATA die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mitgeteilt oder nachträglich geändert werden; c) die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.
5.4 Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller grundsätzlich kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es liegt ein schriftlich vereinbarter Fixtermin vor und eine verspätete Lieferung wäre für den Kunden sinnlos. Vorbehalten bleibt das Rücktrittsrecht gemäss Ziffer 4.2.
5.5 LODATA behält sich das Recht auf Teillieferungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor.
5.6 Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger und unterbliebener Lieferung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Versand und Gefahrtragung
6.1 Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers. Zudem reist die Ware auch auf dessen Rechnung, wenn dies im Angebot, bzw. der Auftragsbestätigung, nicht anders festgehalten wurde.
6.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
6.3 Wird der Versand ohne Verschulden der LODATA verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.
6.4 Auf schriftlichen Antrag des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
- Annahmeverzug
7.1 Gerät der Kunde mit der Annahme der Lieferung in Verzug, hat LODATA wahlweise das Recht, einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder aber vom Vertrag zurückzutreten.
7.2 Der Kunde hat alle Schäden zu ersetzen, die LODATA infolge des Verzuges erleidet.
7.3 Der Anspruch auf Schadenersatz kann auch neben dem Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden.
- Umtausch
Umtausch- oder Rücknahmesendungen werden im Einzelfall aus Kulanz nur nach vorgängiger Absprache akzeptiert. Sämtliche daraus resultierenden Kosten für Transport, Kontrollen, Reinigung, Wiedereinlagerung etc. gehen zu Lasten des Bestellers.
- Rollout- und Installationsunterstützung
9.1 Auf Wunsch des Kunden werden Mitarbeiter von LODATA für die Unterstützung des Kunden bei der Installation von Anlagen zur Verfügung gestellt.
9.2 Die von LODATA zur Verfügung gestellten Mitarbeiter unterstehen im Rahmen des Einsatzes jeweils alleine dem Weisungsrecht des Kunden. Sie handeln mithin nach den für sie verbindlichen Anweisungen des Kunden, welcher die alleinige Verantwortung für die fachgerechte, regelkonforme und einwandfreie Installation trägt.
9.3 Der Kunde verpflichtet sich, für Schäden, die von ausgeliehenen Mitarbeitern von LODATA verursacht werden, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen, bzw. sie in eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung mit einzuschliessen.
9.4 Im Verhältnis zu Dritten gelten die Mitarbeiter von LODATA, welche vom Kunden zur Rollout- bzw. Installationsunterstützung beigezogen werden, als Hilfspersonen des Kunden.
9.5 Der Kunde hat am Ende des Einsatzes die Einsatzdauer der Mitarbeiter der LODATA zu bestätigen. Unterlässt der Kunde dies auch nach Nachfrage von LODATA, so ist LODATA berechtigt, bei der Rechnungsstellung, für den Kunden verbindlich, auf die entsprechenden Angaben seiner Mitarbeiter abzustellen.
- Preise
10.1 Alle Preise von LODATA für Waren verstehen sich netto ab Lager von LODATA bzw. ab Lager des jeweiligen Lieferanten.
10.2 Für Rollout- und Installationsunterstützungen werden für alle zur Verfügung gestellten Mitarbeiter von LODATA Stundenansätze festgesetzt. Die Überwälzung von zusätzlichen Kosten wie z.B. Spesenvergütungen etc. bleibt vorbehalten.
10.3 Die Stundenansätze für die von LODATA zur Verfügung gestellten Mitarbeiter sind insofern brutto zu verstehen, als sämtliche Personalversicherungen (Sozialversicherungen, Unfall, Krankheit) Sache von LODATA (bzw. des durch LODATA beauftragten Subcontractors) sind.
10.4 Wird im Einzelfall nichts anderes angegeben, so verstehen sich die Preise exklusive Mehrwertsteuer.
10.5 Sollten sich im Laufe der Auftragsabwicklung Änderungen ergeben wie z.B. durch Preisaufschläge der Zulieferer von LODATA, zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen oder Währungsschwankungen von 3% oder mehr, so bleibt eine entsprechende Preisanpassung vorbehalten.
10.6 Die Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich.
10.7 Für gedruckte Preislisten und Kataloge bleibt das Recht von Änderungen jederzeit vorbehalten.
10.8 Im Übrigen gehen sämtliche Nebenkosten, insbesondere Porto/Fracht, Versicherung und Verpackung zu Lasten des Bestellers, wenn zwischen den Vertragsparteien nicht explizit schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Zahlungsbedingungen
11.1 Zahlungen haben innert 14 Tagen nach Fakturadatum rein netto zu erfolgen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
11.2 Dieser Zahlungstermin ist auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die LODATA nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.
11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen seinerseits zu kürzen oder mit Gegenforderungen zu verrechnen. Die Zahlungen sind insbesondere auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, der Gebrauch der Lieferung dadurch aber nicht verunmöglicht wird.
11.4 Hält der Besteller den vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5 % p.a. zu entrichten. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.
11.5 LODATA ist berechtigt, jedes Mahnschreiben mit CHF 30.00 in Rechnung zu stellen.
11.6 LODATA ist weiter berechtigt, Forderungen gegen Kunden aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.
- Eigentumsvorbehalt
12.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von LODATA.
12.2 LODATA ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im amtlichen Register eintragen zu lassen und die Kosten für die Eintragung dem Besteller weiter zu belasten. Der Kunde ist soweit nötig verpflichtet, beim Registereintrag mitzuwirken, bzw. die nötigen Informationen und Unterschriften auf erstes Verlangen von LODATA abzugeben.
12.3 Ist die Ware im Register eingetragen, so ist der Besteller im Falle eines Weiterverkaufes verpflichtet, den Käufer auf den Registereintrag hinzuweisen.
12.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware, an welcher ein Eigentumsvorbehalt besteht, vorsichtig zu gebrauchen und zu pflegen, damit während des Vorbehalts eine Wertminderung der Ware soweit möglich vermieden werden kann. Er hat bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von LODATA erforderlich sind, mitzuwirken.
12.5 Ist eine Insolvenz des Kunden absehbar (Eingang Konkursandrohung bzw. Gutheissung Rechtsöffnung / Unterlassung eines Rechtsvorschlages in einer Betreibung auf Pfändung) oder wird beabsichtigt, die Bilanz des Kunden zu deponieren, so ist dieser verpflichtet, LODATA rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen und LODATA die Gelegenheit zu geben, die Ware, an welcher ein eingetragener Eigentumsvorbehalt besteht, abzuholen. Ebenso ist der Kunde verpflichtet, die Betreibungs- bzw. Konkursbeamten im Falle seiner Insolvenz auf den Registereintrag hinzuweisen.
12.6 Der Besteller ist sodann nicht berechtigt, Ware, an welcher ein Eigentumsvorbehalt besteht, als Sicherheit (z.B. im Rahmen einer Verpfändung oder einer Sicherungsübereignung) hinzugeben.
- Gewährleistung
13.1 Die Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch der Ware sowie die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde eine Rollout- bzw. Installationsunterstützung von LODATA in Anspruch nimmt.
13.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass LODATA keine Eingangsprüfung der von Herstellern bzw. Lieferanten gelieferten Produkte vornimmt.
13.3 Die Gewährleistung von LODATA für die von ihr gelieferten Waren bestimmen sich in jeder Hinsicht nach den Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten. Der Kunde verzichtet auf weitere Gewährleistungsansprüche gegenüber LODATA und dem Hersteller bzw. Lieferanten. Die einzige Pflicht von LODATA besteht darin, allfällige eigene Gewährleistungsansprüche an den Kunden abzutreten.
13.4 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich aufgrund der jeweils anwendbaren Bestimmungen der Lieferanten bzw. Hersteller die Gewährleistung in der Regel nach Wahl des Lieferanten / Herstellers auf Nachbesserung oder Auswechslung der mangelhaften Ware beschränkt und überdies möglicherweise nur gilt, wenn die Waren in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.
13.5 Weiter anerkennt der Kunde, dass in jedem Fall nur ein relevanter und reproduzierbarer Fehler, welcher LODATA detailliert schriftlich angezeigt wird, als Mangel gilt.
13.6 Ausgeschlossen ist jede Gewährleistung insbesondere für Mängel, welchen eine der folgenden Ursachen zugrunde liegt:
- a) unzulängliche Wartung;
- b) Nichtbeachten der Betriebs- und Installationsvorschriften;
- c) zweckwidrige Benutzung der Produkte;
- d) Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör;
- e) natürliche Abnutzung;
- f) Transport, unsachgemässe Handhabung oder Behandlung;
- g) Modifikationen oder Reparaturversuche;
- h) äusserer Einflüsse, insbesondere höhere Gewalt (z.B. Versagen der Stromversorgung oder der Klimaanlage, Elementarschäden) sowie andere Gründe, welche weder von LODATA noch vom Lieferanten bzw. Hersteller zu vertreten sind.
13.7 Vom Hersteller bzw. Lieferanten nicht gedeckte Garantieleistungen sowie vom Kunden verursachte Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei fehlender oder mangelhafter Fehlerbeschreibung erfolgt die Fehlersuche durch LODATA nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden. Ansonsten gilt Ziffer 13.5.
13.8 In jedem Fall hält sich der Kunde an die von LODATA bzw. dem jeweiligen Lieferanten / Hersteller definierten Abläufe bei der Abwicklung von allfälligen Gewährleistungsfällen.
13.9 Ist die Garantiefrist vom Lieferanten/Hersteller nicht anders definiert, so beträgt sie grundsätzlich 12 Monate ab Lieferdatum.
13.10 Die Kosten für Hin- und Rücktransport im Rahmen der Gewährleistung gehen zu Lasten des Bestellers. Zu ersetzende Ware geht, soweit vom Lieferanten/Hersteller nicht anders geregelt, ins Eigentum von LODATA über und muss auf Verlangen zurückgegeben werden.
13.11 Jegliche Gewährleistungsansprüche sind, vorbehältlich anderer Regelungen durch die Lieferanten/Hersteller, vom Besteller sofort, d.h. spätestens innert 5 Arbeitstagen nach Kenntnis des Mangels, und innerhalb der Garantiefrist schriftlich beim Hersteller geltend zu machen, ansonsten sind jegliche Gewährleistungsansprüche verwirkt.
- Garantieversprechen von LODATA / Entwicklungsrisiko
14.1 Produkteeigenschaften bestellter Ware, die von LODATA in Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder andern Schriftlichkeiten erwähnt werden, sind von LODATA nicht garantiert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn LODATA in Schriftform ausdrücklich eine bestimmte Eigenschaft als garantiert bezeichnet.
14.2 Wird ein Kunde, der ein Produkt entwickelt, von LODATA beraten oder bei der Fertigung des Produktes unterstützt, so verbleibt das Entwicklungsrisiko vollumfänglich beim Kunden. Für die Auswahl und die Verwendung der Produkte ist der Kunde selbst verantwortlich.
- Wiederausfuhr
Die Wiederausfuhr verschiedener Produkte unterliegt internationalen Exportkontrollbestimmungen. Insbesondere zu berücksichtigen sind die schweizerischen (SECO, Staatssekretariat für Wirtschaft Ressort Exportkontrollen/Industrieprodukte), europäischen und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, sich selbständig über die einschlägigen Aussenhandelsvorschriften und Exportkontrollbestimmungen zu erkundigen und die gegebenenfalls notwendigen Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörden vor einem Export der Produkte selbst einzuholen. Jede Weiterlieferung von Produkten durch Kunden an Dritte bedarf gleichzeitig der Überbindung der Verpflichtungen gemäss diesem Abschnitt. Wird LODATA belangt, weil der Kunde selbst oder ein von ihm belieferter Dritter für die von LODATA gelieferten Produkte die erforderlichen Exportgenehmigungen nicht eingeholt hat, hat der Kunde LODATA vollumfänglich schadlos zu halten.
- Haftung
Jegliche Schadenersatzansprüche der Kunden gegen LODATA, sowohl im Zusammenhang mit Warenlieferungen bzw. Mangelfolgeschäden, als auch im Zusammenhang mit Leistungen, die von Mitarbeitern von LODATA im Rahmen von Rollout- bzw. Installationsunterstützungen erbracht wurden, werden im maximalen gesetzlich zulässigen Umfange wegbedungen.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von LODATA ist der jeweilige Sitz von LODATA.
17.2 Für alle Streitigkeiten zwischen LODATA und deren Kunden sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von LODATA ausschliesslich zuständig.
17.3 Jedes Rechtsverhältnis zwischen LODATA und deren Kunden untersteht dem schweizerischen materiellen Recht, unter Ausschluss jeglichen Kollisionsrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
LODATA Micro Computer (Schweiz) AG, Juli 2016