Im Folgenden informieren wir zu den aktuellen Entwicklungen rund um das Thema TSE und stellen die von uns präferierte Lösung vor.

Das Thema Fiskalisierung ist dem Handel seit mehreren Jahren bekannt und nun steht zum 01.01.2020 eine weitere Verschärfungen durch das Kassengesetz an.

Alle elektronischen Kassen müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden, die Manipulationen unterbinden soll. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 06. November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung an die obersten Finanzbehörden der Länder verschickt (zum Nachlesen hier)

Auszug: Die technische notwendige Anpassung und Aufrüstung sind umgehend durchzuführen und die technischen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung verfügen.
Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.

Das bedeutet konkret für den Steuerpflichtigen:

  • TSEs sind so schnell wie möglich zu implementieren.
  • Bis 30.09.2020 gibt es aber keine Sanktionen.
  • Die Standards der DSFinV-K müssen erst ab dem Zeitpunkt der TSE-Implementierung, spätestens aber ab 30.09.2020 erfüllt werden.
  • Steuerpflichtige müssen die Meldung ans Finanzamt gem. § 146a Abs. 4 AO erst dann einbringen, wenn es ein Online-Formular dafür geben wird

Welche gesetzgeberische Rahmenbedingungen gibt es?

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen gemäß Kassen-Sicherungsverordnung (KassenSichV) regelt, dass ab dem 01.01.2020 elektronische Kassensysteme über eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) mit einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle verfügen müssen, damit Kassenbetreiber gesetzeskonforme Geräte verwenden können.

Wer ist von der KassenSichV betroffen?

Alle elektronische Aufzeichnungssysteme mit denen Bargeld verbucht wird.

  • Registrierkasse,
  • PC-Kasse,
  • Touchkasse oder
  • ein elektronisches Kassenbuch.

Unabhängig vom erwirtschafteten Umsatz sind auch Kleinunternehmen und öffentliche Bereiche, wie Museen, betroffen.

Die KassenSichV betrifft alle Branchen, den Handel ebenso wie Dienstleister, Kosmetik- und Nagel-Studios, Friseure, Bäckereien, Metzgereien, Eisdielen, Dönerläden, Schischabars, Imbiss, Gastronomie, etc.

Unter dem Strich bedeutet das, überall wo mit Bargeld und bargeldlos hantiert wird muss eine TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem angeschlossen werden.

Welche Kassensysteme sind betroffen?

Neue Kassensysteme (Registrierkassen und PC-Kassensysteme) sowie bestehende PC-Kassensysteme müssen zum dem 01.01.2020 mit einer zertifizierten TSE ausgerüstet werden.

Folgende Termine sind zu beachten:

Wurde die Kasse vor dem 26.11.2010 angeschafft?

Kassen, die mit einer zertifizierten TSE nachrüstbar sind, müssen bis zum 01.01.2020 umgerüstet werden. Kassen, die nicht nachgerüstet werden können, müssen ab dem 01.01.2020 aus entsorgt und durch ein neues Kassensystem mit BSI-Zertifizierung ersetzt werden.

Empfehlung: Steuerpflichtige sollten den Kassenhersteller möglichst bald fragen, ob und wann er eine zertifizierte TSE für die im Einsatz befindlichen Systeme liefern kann. Sinnvollerweise lässt man sich dies schriftlich bestätigen.

Wurde die Kasse nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft?

Elektronische Kassensysteme, die mit einer zertifizierten TSE nachgerüstet werden können, müssen bis zum 01.01.2020 nachgerüstet werden. Gesetzeskonforme Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und nicht mit einer TSE aufrüstbar sind, dürfen ausnahmsweise noch bis zum 31.12.2022 weiter genutzt werden. Erst dann müssen sie durch ein neues System ersetzt werden.

Empfehlung: Auch hier sollte die Nichtnachrüstbarkeit des Kassensystems durch den Hersteller bestätigt werden und dieses Dokument zur Verfahrensdokumentation hinzugefügt werden.

Was gilt für Kassen, die nach dem 01.01.2020 gekauft werden?

Ab 2020 dürfen die Kassenhersteller nur noch solche elektronischen Kassensysteme verkaufen, die mit einer zertifizierten TSE ausgerüstet sind.

Wichtig: PC-Kassensysteme sind generell von der Übergangsregelung ausgenommen und müssen auf jeden Fall pünktlich bis zum 01.01.2020 nachgerüstet werden!

Welche TSE Lösung bietet LODATA an?

Nach intensiven Gesprächen mit TSE Anbietern haben wir uns dazu entschieden die Lösung von Swissbit zu vermarkten.

Folgende Vorteile haben uns überzeugt:

  • Steckbar: Ideal für die Nachrüstung bereits installierter Kassensysteme (Investitionsschutz)
  • Einfach zu integrieren: In bestehende und neue Kassensysteme
  • Skalierbar und kostengünstig: Für ein einzelnes Kassensystem und auch als LAN-Lösung verfügbar.
  • TSE gibt es in drei Varianten –  ganz ohne Adapter: microSD, SD und USB-Stick für höchste Zuverlässigkeit
  • Kompetenter und vertrauensvoller Partner: Über 20 Jahre Erfahrung für Speicher- und Sicherheitslösungen im Industrieumfeld mit Produkten „Made in Germany“
  • Praxiserprobte Lösung: Über drei Jahre praxiserprobte Fiskallösungen für den Fiskalmarkt in Frankreich und weiteren Ländern
  • Verfügbar: Seit April 2019 offiziell im Feldtest des DFKA (Deutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e.V.) erfolgreich in Erprobung und bereits Muster an Kassenhersteller ausgeliefert. Aktuell sich in einem weit fortgeschrittenen Zertifizierungsprozess

               

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Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen jederzeit unter kassen@lodata.de oder michael.weidemann@lodata.de oder joachim.kern@lodata.de zur Verfügung.